LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.04.2018
L 11 KR 3833/17
Normen:
SGB V § 13 Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGB V § 13 Abs. 5 S. 1; SGB V § 39;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 24.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 KR 4973/16

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine geplante stationäre Krankenhausbehandlung im Ausland ohne vorherige Zustimmung der Krankenkasse

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 3833/17

DRsp Nr. 2018/6273

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine geplante stationäre Krankenhausbehandlung im Ausland ohne vorherige Zustimmung der Krankenkasse

Versicherte der GKV, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, können eine geplante stationäre Krankenhausbehandlung in der Schweiz wegen einer Erkrankung, die in gleicher Weise auch in einem Krankenhaus in Deutschland hätte behandelt werden können (hier: Darmoperation bei Darmkrebs), nur nach vorheriger Zustimmung ihrer Krankenkasse in Anspruch nehmen. Fehlt es in einem solchen Fall an der (vorherigen) Zustimmung, besteht auch kein Anspruch auf (nachträgliche) Genehmigung der Behandlung.

1. § 13 Abs. 5 SGB V vollzieht die Rechtsprechung des EuGH nach und verstößt weder gegen die Freizügigkeit noch die Dienstleistungsfreiheit (vgl. EuGH 12.07.2001, C-157/99, Slg 2001, I-5473). 2. In diesen Urteilen hat der EuGH Regelungen, die die Übernahme der Kosten für die Versorgung in einem Krankenhaus in einem anderen Mitgliedstaat davon abhängig machen, dass die Krankenkasse eine vorherige Zustimmung erteilt, unter bestimmten Voraussetzungen für vereinbar mit den Art. 49 und 50 EGV (jetzt Art. 56 f. AEUV) gehalten.