1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts vom 18. Dezember 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Ablehnung eines Antrages auf Aufhebung eines Bescheides, mit dem die Übernahme der Kosten für eine so genannte Mammaaufbauplastik der rechten Brust der Klägerin abgelehnt wurde.
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