LSG Hamburg - Beschluss vom 27.06.2022
L 1 KR 50/22 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 2;

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine ambulante Psychotherapie im Rahmen einer privatärztlichen Versorgung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenGlaubhaftmachung eines AnordnungsanspruchsAnforderungen an den Nachweis von Systemversagen

LSG Hamburg, Beschluss vom 27.06.2022 - Aktenzeichen L 1 KR 50/22 B ER

DRsp Nr. 2022/15800

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine ambulante Psychotherapie im Rahmen einer privatärztlichen Versorgung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs Anforderungen an den Nachweis von Systemversagen

Die Hürde eines Systemversagens erfordert die Glaubhaftmachung einer Versorgungslücke. Diese kann vorliegen, wenn eine ergebnislose Kontaktierung von jedenfalls 20 niedergelassenen Therapeuten im Stadtgebiet bzw. im an den Wohnort angrenzenden Bereich dokumentiert und dem Gericht bzw. der Krankenkasse gegenüber nachgewiesen worden ist. Die alleinige Kontaktaufnahme über E-Mail ist nicht ausreichend.

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Mai 2022, in welchem die Antragsgegnerin zur vorläufigen Übernahme der Kosten für bis zu 4 probatorische Sitzungen sowie einer Kurzzeittherapie im Umfang von bis zu 24 Einzelsitzungen bei dem Dipl. Psych. B.C. gemäß Kostenvoranschlag vom 1. Dezember 2021 verpflichtet wurde, abgelehnt.

2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe