1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Mai 2022, in welchem die Antragsgegnerin zur vorläufigen Übernahme der Kosten für bis zu 4 probatorische Sitzungen sowie einer Kurzzeittherapie im Umfang von bis zu 24 Einzelsitzungen bei dem Dipl. Psych. B.C. gemäß Kostenvoranschlag vom 1. Dezember 2021 verpflichtet wurde, abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
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