LSG Bayern - Beschluss vom 08.04.2015
L 5 KR 81/14
Normen:
SGB V § 135; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 598/11

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine ambulante Liposuktion

LSG Bayern, Beschluss vom 08.04.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 81/14

DRsp Nr. 2015/8190

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine ambulante Liposuktion

1. Da ein (nachträglicher) Kostenerstattungsanspruch stets die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags zum Inhalt hat, muss grundsätzlich ein bezifferter Zahlungsantrag gestellt und dargelegt werden, wie sich dieser Betrag im Einzelnen zusammensetzt. 2. Auch bei einem Antrag auf Kostenfreistellung handelt es sich um eine Leistungsklage, die der Höhe nach beziffert werden muss. 3. Es besteht kein Anspruch auf eine ärztliche Liposuktion, da die streitige Behandlung nicht dem Qualitäts- und Wissenschaftsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V entspricht. 4. Maßgeblich ist, ob ein Leistungsanspruch zum Zeitpunkt der Behandlung bestanden hat, spätere Änderungen zugunsten der Versicherten genügen nicht. 5. Das gesetzliche Verbot neuer Behandlungsmethoden im ambulanten Bereich (§ 135 SGB V) hat im Interesse der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung den Sinn, den Versicherten und die Versichertengemeinschaft vor riskanten und/oder ineffektiven medizinischen Maßnahmen zu schützen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 135; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand