LSG Bayern - Urteil vom 02.03.2016
L 12 KA 107/14
Normen:
SGB V § 106 Abs. 5 S. 8; SGB V § 31 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
SG München, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 631/13

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Verordnung von Tandemact zur Behandlung von Typ 2 Diabetes mellitus Patienten bei fehlender Begründung einer AusnahmeindikationAusschluss des Vorverfahrens vor dem Beschwerdeausschuss

LSG Bayern, Urteil vom 02.03.2016 - Aktenzeichen L 12 KA 107/14

DRsp Nr. 2016/16336

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Verordnung von Tandemact zur Behandlung von Typ 2 Diabetes mellitus Patienten bei fehlender Begründung einer Ausnahmeindikation Ausschluss des Vorverfahrens vor dem Beschwerdeausschuss

1. Zur Verordnungsfähigkeit von Tandemact zur Behandlung von Typ 2 Diabetes mellitus Patienten. 2. Ein Vorverfahren vor dem Beschwerdeausschuss ist auch dann ausgeschlossen, wenn Gegenstand des Regresses Arzneimittel sind, deren Verordnung grundsätzlich durch das Gesetz oder die Arzneimittelrichtlinien ausgeschlossen ist, die aber in Ausnahmefällen mit Begründung verordnet werden dürfen.