LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.02.2016
L 11 KR 2871/15
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 und Alt. 2; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1; SGB V § 15 Abs. 1 S. 2; SGB V § 2 Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 20; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 08.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 2186/14

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Holotherapie nach Unkel

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2016 - Aktenzeichen L 11 KR 2871/15

DRsp Nr. 2016/7504

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Holotherapie nach Unkel

1. Eine Leistung ist nur dann unaufschiebbar, wenn die Leistung in einem bestimmten Zeitpunkt erbracht werden muss, damit der erstrebte Erfolg überhaupt noch erreicht werden kann oder der Versicherte erhebliche Schmerzen leidet. 2. Aus medizinischer Sicht darf keine Möglichkeit eines nennenswerten Aufschubs bis zu einer Entscheidung der Krankenkasse mehr bestehen. 3. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V reicht nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse; er setzt voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben. 4. Die Holotherapie gehört indes nicht zu den von der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringenden Leistungen. 5. Behandlungsmethoden i.S. der gesetzlichen Krankenversicherung sind medizinische Vorgehensweisen, denen ein eigenes theoretisch-wissenschaftliches Konzept zu Grunde liegt, das sie von anderen Therapieverfahren unterscheidet und das ihre systematische Anwendung in der Behandlung bestimmter Krankheiten rechtfertigen soll. "Neu" ist eine Methode, wenn sie zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht als abrechnungsfähige ärztliche Leistung im EBM-Ä enthalten ist.

Tenor