Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von 1 164,80 Euro, welche er für die Ausstattung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene (UKPS) aufwenden musste.
Der 1967 geborene Kläger ist Versicherter der Beklagten.
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