LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.05.2022
L 6 KR 9/18
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 4; SGB V § 37 Abs. 1; SGB XI § 43a; SGB XII § 13 Abs. 1 S. 1; SGB XII a.F. §§ 75 ff.; SGB XII a.F. § 75 Abs. 3; SGB XII § 79; HKPRL § 1 Abs. 6 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2023, 475
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 10.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 21/15

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für ärztlich verordnete Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege im Wege der GenehmigungsfiktionBestandskraft eines AblehnungsbescheidesKein Freistellungsanspruch bei fehlendem Vergütungsanspruch des Leistungserbringers

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.05.2022 - Aktenzeichen L 6 KR 9/18

DRsp Nr. 2022/17418

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für ärztlich verordnete Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege im Wege der Genehmigungsfiktion Bestandskraft eines Ablehnungsbescheides Kein Freistellungsanspruch bei fehlendem Vergütungsanspruch des Leistungserbringers

1. Die Abweisung der Anfechtungsklage bei gleichzeitiger Feststellung des Eintritts der Genehmigungsfiktion führt zur bindenden Bestandskraft der Ablehnung in der Sache.2. Die Gutgläubigkeit des Versicherten zum Zeitpunkt der Leistungsbeschaffung ändert sich aber nicht mehr rückwirkend durch die Abweisung einer auf § 13 Abs 3 SGB V gestützten Anfechtungsklage.3. Ein Freistellungsanspruch aufgrund einer Genehmigungsfiktion kann nicht bestehen, wenn für den Versicherten und den Leistungserbringer offensichtlich ist, dass der Versicherte die Kosten nicht zu tragen hat.4. Ein Anspruch auf Freistellung von Forderungen des Leistungserbringers kann der Versicherte nicht auf § 6 Abs 6 HKP-RL (juris: HKPRL) stützen.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Januar 2018 wird abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 4; SGB V § 37 Abs. 1; SGB XI § 43a; SGB XII § 13 Abs. 1 S. 1; SGB XII a.F. §§ 75 ff.; a.F. § Abs. ;