LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.01.2008
6 Sa 590/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; MTV-Kraftfahrzeuggewerbe § 19 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 25.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 146/07

Keine konkludente Aufhebung des vertraglichen Schriftformerfordernisses bei vereinbarter Unwirksamkeit mündlicher Abreden

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 590/07

DRsp Nr. 2008/9808

Keine konkludente Aufhebung des vertraglichen Schriftformerfordernisses bei vereinbarter Unwirksamkeit mündlicher Abreden

Ein Schriftformerfordernis kann auch konkludent aufgehoben werden; dies gilt jedoch nicht, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich die Regelung aufgenommen ist, dass mündliche Vereinbarungen unwirksam sind.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; MTV-Kraftfahrzeuggewerbe § 19 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berechtigung des Arbeitgebers, Restvergütungsansprüche mit - nach Behauptung des Arbeitgebers - zuviel gewährtem Urlaub zu verrechnen.

Der Kläger war als Kfz-Mechaniker bis 30. November 2006 bei der Beklagten beschäftigt. Der unter dem 02. Juni 1997 geschlossene Arbeitsvertrag sieht in § 1 Ziffer 3 die Geltung der jeweiligen Tarifverträge für das Kraftfahrzeuggewerbe - Handwerk vor und enthält in § 9 Ziffer 1 folgende Regelung:

"1. Ergänzungen und Änderungen dieses Arbeitsvertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam."

Das Arbeitsverhältnis wurde regelmäßig dahingehend abgerechnet, dass die ersten 160 Stunden im Monat auf der Basis von 12,00 EUR und darüber hinausgehende Stunden auf der Basis von 13,00 EUR vergütet wurden.

Ein an den Kläger gerichtetes Schreiben vom 15. Juli 2006, welches vom Geschäftsführer unterzeichnet ist, hat folgenden Inhalt: