LSG Bayern - Beschluss vom 19.05.2016
L 2 U 121/16 B ER
Normen:
SGB VII § 26 Abs. 5; SGB VII § 34 Abs. 3; SGB IX § 14; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 06.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 78/16

Keine Kompetenz des Durchgangsarztes zum Erlass eines Verwaltungsakts über eine Einleitung von besonderen Heilbehandlungsmaßnahmen durch den Unfallversicherungsträger

LSG Bayern, Beschluss vom 19.05.2016 - Aktenzeichen L 2 U 121/16 B ER

DRsp Nr. 2016/10993

Keine Kompetenz des Durchgangsarztes zum Erlass eines Verwaltungsakts über eine Einleitung von besonderen Heilbehandlungsmaßnahmen durch den Unfallversicherungsträger

1. Auch wenn ein Durchgangsarzt bzw. bis 31.12.2015 ein H-Arzt bei der Entscheidung, ob eine besondere Heilbehandlung oder eine allgemeine Heilbehandlung einzuleiten ist, ein öffentliches Amt ausübt, ergibt sich daraus keine Verwaltungsaktkompetenz des Arztes, über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, über Erstschäden oder Unfallfolgen etc. verbindlich zu entscheiden. 2. Der H-Arzt oder Durchgangsarzt ist kein Beliehener.

1. Gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 SGB VII bestimmen die Unfallversicherungsträger Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen; ein Anspruch auf Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen kann ebenso wie ein Anspruch auf noch nicht bewilligte Leistungen nur im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG geltend gemacht werden. 2. Fällig bzw. vollziehbar werden Ansprüche auf konkrete Heilbehandlungsmaßnahmen in der Regel erst mit Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 06.04.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 26 Abs. 5; SGB VII § 34 Abs. 3; SGB IX § 14; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe

I.