LSG Bayern - Beschluss vom 19.01.2015
L 5 KR 1/15 B ER
Normen:
SGB IX § 28 Abs. 2 S. 9; SGB V § 28 Abs. 2 S. 9; SGG § 86b Abs. 2; SGG § 99;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 12.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 313/14

Keine implantologische Neuversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 19.01.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 1/15 B ER

DRsp Nr. 2015/2581

Keine implantologische Neuversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Der Antrag auf Feststellung, dass die Voraussetzungen einer Ausnahmeindikation nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGBV vorliegen, ist ein Antrag auf Elementenfeststellung, der im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG nur in Ausnahmefällen zulässig ist. 2. Im sozialgerichtlichen Verfahren kann ebenso wie in sonstigen Verfahrensordnungen Gegenstand einer einstweiligen Anordnung in der Regel nur ein Anspruch sein, der im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann. Mithin muss es sich um Zahlungs-, Leistungs-, Handlungs- oder Unterlassungsansprüche handeln, die vollstreckt werden können.