Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Informationspflicht des Arbeitgebers.
Der Kläger war seit dem 10.02.2003 bei der Beklagten als Kraftfahrer im Nahverkehr beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war mit Arbeitsvertrag vom 11.02.2003 zunächst bis zum 09.11.2003 befristet. Mit Schreiben vom 06.11.2003 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 09.05.2004 verlängert. Mit Schreiben vom 19.04.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das bis zum 09.05.2004 befristete Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird. Der Kläger meldete sich daraufhin am 20.04.2004 bei der Agentur für Arbeit Bergisch-Gladbach Arbeit suchend.
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