LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.03.2005
4 Sa 1919/04
Normen:
SGB III § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 313
BB 2005, 2196
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 03.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1234/04

Keine Hinweispflicht des Arbeitgebers bei Abschluss befristeter Arbeitsverträge auf anschließende Arbeitlosmeldung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 1919/04

DRsp Nr. 2005/6258

Keine Hinweispflicht des Arbeitgebers bei Abschluss befristeter Arbeitsverträge auf anschließende Arbeitlosmeldung

»Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer bereits bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages vorsorglich auf die Pflicht zur Arbeitslosmeldung nach § 2 Abs. 2 Ziff. 3 SGB III hinzuweisen.«

Normenkette:

SGB III § 2 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Informationspflicht des Arbeitgebers.

Der Kläger war seit dem 10.02.2003 bei der Beklagten als Kraftfahrer im Nahverkehr beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war mit Arbeitsvertrag vom 11.02.2003 zunächst bis zum 09.11.2003 befristet. Mit Schreiben vom 06.11.2003 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 09.05.2004 verlängert. Mit Schreiben vom 19.04.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das bis zum 09.05.2004 befristete Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird. Der Kläger meldete sich daraufhin am 20.04.2004 bei der Agentur für Arbeit Bergisch-Gladbach Arbeit suchend.