LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.07.2008
10 Ta 100/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; EFZG § 3 Abs. 1 ; GewO § 108 Abs. 1, 2 ; ZPO § 114 Satz 1 § 254 ; ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 624
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 31.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 235/08

Keine hinreichende Erfolgsaussicht für unbegründete Auskunftsklage und unzulässige Stufenklage auf Abrechnung und Zahlung von Überstundenvergütung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.07.2008 - Aktenzeichen 10 Ta 100/08

DRsp Nr. 2008/14851

Keine hinreichende Erfolgsaussicht für unbegründete Auskunftsklage und unzulässige Stufenklage auf Abrechnung und Zahlung von Überstundenvergütung

1. Nach § 108 GewO ist dem Arbeitnehmer, wenn ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt besteht, "bei Zahlung" eine Abrechnung zu erteilen; die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung und soll erkennen lassen, warum der Arbeitnehmer gerade der ausgezahlten Betrag erhält, weshalb die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben (§ 108 Abs. 2 GewO).2. § 108 GewO regelt keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs.3. Der Arbeitnehmer kann Auskunft über die Grundlagen seines Vergütungsanspruchs nur verlangen, wenn er hierüber unverschuldet keine Kenntnis hat; das schließt den Anspruch auf eine Abrechnung mit ein, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf die Zahlung konkret verfolgen zu können.4. Seine Ansprüche auf Überstundenvergütung muss der Antragsteller unmittelbar selbst errechnen; er bedarf der Abrechnung nicht zum Zwecke der Bezifferung seiner etwaigen Zahlungsansprüche, wenn es sich um nach der Arbeitszeit anteilig zu bemessende und leicht zu berechnende Ansprüche handelt.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; EFZG § 3 Abs. 1 ;