LAG München - Beschluss vom 12.03.2009
11 Ta 34/09
Normen:
ZPO § 114 Satz 1; ZPO § 138; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 14278/08

Keine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis für Unterlassungsklage gegen Prozessbehauptung

LAG München, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 11 Ta 34/09

DRsp Nr. 2009/9881

Keine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis für Unterlassungsklage gegen Prozessbehauptung

Unterlassungsansprüche gegen Vorbringen in einem laufenden Verfahren, in einem anderen Verfahren oder zur Vorbereitung eines anderen Verfahrens sind unabhängig von einer Interessenabwägung und sonstiger Sachprüfung im Einzelfall grundsätzlich von der gerichtlichen Überprüfung ausgeschlossen; ein derartiger Rechtszwang würde einen unzulässigen Eingriff in ein gerichtliches Verfahren darstellen und kann nicht als geeignetes Mittel zur Beseitigung oder Verhinderung eines Störzustandes angesehen werden.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 18.12.2008, Az.: 25 Ca 14278/08, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1; ZPO § 138; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;

Gründe:

I.