LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.08.2005
13 Ta 208/05
Normen:
ZPO §§ 103 ff ; ArbGG § 12a ;
Vorinstanzen:
ArbG Hanau - 1 Ca 215/03 - 07.03.2005,

Keine Geltendmachung eines rein materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.08.2005 - Aktenzeichen 13 Ta 208/05

DRsp Nr. 2006/19758

Keine Geltendmachung eines rein materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren

»Ein rein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch abweichend von § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht verfolgt werden.«

Normenkette:

ZPO §§ 103 ff ; ArbGG § 12a ;

Gründe:

I.

Am 12. März 2004 schlossen die Parteien im zweiten Rechtszug vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht einen prozessbeendenden Vergleich, in dem es u. a. heißt:

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/4, der Beklagte 3/4. Die Kostenregelung schließt nach dem ausdrücklichen Willen der Parteien auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ein.