LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.04.2005
2 TaBV 8/05
Normen:
BetrVG § 13 Abs. 2 Ziff. 3 ; BetrVG § 19 ; BetrVG § 26 ; BGB § 164 ; BGB § 173 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 03.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV Ga 6 c/05

Keine Geltendmachung der Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl durch Arbeitgeber vor rechtskräftiger Entscheidung über Unwirksamkeit - Beweislast des Arbeitgebers für behauptete Nichtigkeit der Betriebsratswahl - Niederlegung des Betriebsratsamtes durch Erklärung gegenüber Betriebsrat oder Belegschaft

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.04.2005 - Aktenzeichen 2 TaBV 8/05

DRsp Nr. 2005/6861

Keine Geltendmachung der Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl durch Arbeitgeber vor rechtskräftiger Entscheidung über Unwirksamkeit - Beweislast des Arbeitgebers für behauptete Nichtigkeit der Betriebsratswahl - Niederlegung des Betriebsratsamtes durch Erklärung gegenüber Betriebsrat oder Belegschaft

»1. Solange eine Betriebsratswahl nicht rechtskräftig für unwirksam erklärt worden ist, ist es dem Arbeitgeber verwehrt, sich auf deren Anfechtbarkeit zu berufen.2. Beruft sich der Arbeitgeber in einem Verfahren auf die Nichtigkeit der Betriebsratswahl, ist er darlegungs- und ggf. beweispflichtig für die Umstände, aus denen sich die Nichtigkeit ergibt. Das gilt auch, soweit ein vom Betriebsrat bestellter Wahlvorstand ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Arbeitgeber betreibt.3. Die Niederlegung des Betriebsratsamtes erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Betriebsrat oder der Belegschaft. Sie kann nur ausnahmsweise, wenn kein anderer Adressat mehr vorhanden ist, gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen.«

Normenkette:

BetrVG § 13 Abs. 2 Ziff. 3 ; BetrVG § 19 ; BetrVG § 26 ; BGB § 164 ; BGB § 173 ;

Gründe:

I.

Mit der Beschwerde erstreben die beiden Antragsteller Erlass einer einstweiligen Verfügung, die dem Antragsteller zu 2. den Zutritt zum Betrieb der Antragsgegnerin ermöglichen soll.