LAG Köln - Urteil vom 13.02.2012
2 Sa 768/11
Normen:
AGG § 1; ArbGG § 61b; ZPO § 256;
Fundstellen:
NZA 2013, 9
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2957/10

Keine Fristwahrung i.S. des § 61b ArbGG durch Erhebung einer Feststellungsklage

LAG Köln, Urteil vom 13.02.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 768/11

DRsp Nr. 2012/9407

Keine Fristwahrung i.S. des § 61b ArbGG durch Erhebung einer Feststellungsklage

Eine Feststellungsklage ist nicht geeignet, die Klagefrist des § 61 b ArbGG zu wahren. Eine Teilfeststellung eines Schadens, ohne dass der Schadensteil abgrenzbar wäre, ist unzulässig. Im Übrigen Einzelfall.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.03.2011 - 3 Ca 2957/10 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; ArbGG § 61b; ZPO § 256;

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadensersatz wegen einer von ihr behaupteten Diskriminierung auf Grund Weltanschauung und zusätzlich in zweiter Instanz wegen Alters und ethnischer Herkunft geltend.

Seit 1987 ist die Klägerin als freie Mitarbeiterin und arbeitnehmerähnliche Person für die Beklagte als Radio/Onlineredakteurin beschäftigt. Sie ist am 26.01.1961 geboren. Der zwischen den Parteien geschlossene letzte Honorarrahmenvertrag vom 20.07.2009 sieht eine Befristung bis zum 31.12.2010 vor.

Mit Schreiben vom 02.07.2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihre Beschäftigung ab dem 01.08.2010 eingeschränkt werde mit der Folge, dass sich die von der Klägerin bezogene Vergütung um mehr als 20 % mindern werde.