LSG Bayern - Urteil vom 26.02.2015
L 7 AS 856/14
Normen:
SGG § 137 S. 1; SGG § 179 Abs. 1; SGG § 179 Abs. 2; SGG § 179; ZPO § 578; ZPO § 586;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 1129/10

Keine Fortsetzbarkeit oder Wiederaufnahme des sozialgerichtlichen Verfahrens nach einem Vergleich; Wirksamkeit eines im Termin geschlossenen Vergleichs

LSG Bayern, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 856/14

DRsp Nr. 2015/7223

Keine Fortsetzbarkeit oder Wiederaufnahme des sozialgerichtlichen Verfahrens nach einem Vergleich; Wirksamkeit eines im Termin geschlossenen Vergleichs

1. Ein Antrag auf Wiederaufnahme ist als unzulässig zu verwerfen, wenn es an einer schlüssigen Behauptung eines Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsgrundes fehlt. 2. Ein solcher schlüssiger Vortrag ist nach allgemeiner Auffassung eine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Wiederaufnahmeklage. 3. Die Beteiligten erhalten lediglich eine Ausfertigung des Vergleichs, die gemäß § 137 Satz 1 SGG vom Urkundsbeamten unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel versehen sein muss.

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass das Verfahren L 7 AS 393/11 durch Vergleich vom 17.04.2012 erledigt worden ist.

II.

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird als unzulässig verworfen.

III.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 137 S. 1; SGG § 179 Abs. 1; SGG § 179 Abs. 2; SGG § 179; ZPO § 578; ZPO § 586;

Tatbestand

Streitig ist die Fortsetzung des Verfahrens L 7 AS 393/11, bei dem es ursprünglich um die Aufhebung und Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 991,53 EUR ging.