LSG Bayern - Beschluss vom 06.02.2018
L 11 AS 92/18 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 4; SGG § 145 Abs. 1 S. 2; SGG § 192; SGG § 63; ZPO § 175; ZPO § 189;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 28.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 257/17

Keine formgerechte Zustellung per Einschreiben mit Rückschein im sozialgerichtlichen Verfahren bei NichtabholungKeine Prüfung der Auferlegung von Verschuldenskosten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

LSG Bayern, Beschluss vom 06.02.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 92/18 NZB

DRsp Nr. 2018/10227

Keine formgerechte Zustellung per Einschreiben mit Rückschein im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichtabholung Keine Prüfung der Auferlegung von Verschuldenskosten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

1. Eine Zustellung per Einschreiben mit Rückschein ist bei Nichtabholung des Schriftstückes bei der Post und Rücksendung durch die Post als nicht formgerecht erfolgt anzusehen. 2. Die Auferlegung von Gerichtskosten gemäß § 192 SGG ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen.

Tenor

I.

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.07.2017 - S 4 AS 257/17 - werden verworfen.

II.

Die Anträge der Kläger auf Aufhebung der im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.07.2017 - S 4 AS 257/17 - getroffenen Entscheidung, ihnen Gerichtskosten in Höhe von jeweils 150,00 € aufzuerlegen ( des Gerichtsbescheides), werden abgelehnt.

III.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 4; SGG § 145 Abs. 1 S. 2; SGG § 192; SGG § 63; ZPO § 175; ZPO § 189;

Gründe

I.