LSG Bayern - Urteil vom 29.09.2016
L 1 RS 3/15
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1-2; AAÜG § 2 Abs. 2; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 4 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 15.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 RS 1/15

Keine Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR bei ständigem Aufenthalt im Bundesgebiet bereits am 9.5.1989

LSG Bayern, Urteil vom 29.09.2016 - Aktenzeichen L 1 RS 3/15

DRsp Nr. 2016/19322

Keine Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR bei ständigem Aufenthalt im Bundesgebiet bereits am 9.5.1989

Eine Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz kommt für einen Versicherten, der seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet (Berlin West) bereits am 9. Mai 1989 genommen hat, über keine Versorgungszusage und keine positive Rehabilitierungsentscheidung verfügt, nicht in Betracht.

1. Bei der Feststellung, ob am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, ist auf das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des DDR-Rechts abzustellen. 2. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen hat der Senat nicht. 3. Wegen der den gesamten Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG umfassenden Stichtagsregelung gilt auch im Rahmen des erweiternden Verständnisses des BSG, dass die genannten Voraussetzungen eines Anspruchs auf Einbeziehung in die Zusatzversorgung gerade am 30. Juni 1990 erfüllt sein müssen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 15. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: