LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.01.2015
L 1 RS 16/13
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 5; AAÜG Anl. 1 Nr. 1 und Nr. 4 und Nr. 18;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 15.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 204/11

Keine Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR für einen Ingenieurpädagogen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.01.2015 - Aktenzeichen L 1 RS 16/13

DRsp Nr. 2015/10923

Keine Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR für einen Ingenieurpädagogen

Ingenieurpädagogen, die als Lehrkraft in der berufspraktischen Ausbildung tätig waren, haben keinen Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR. Das gilt auch dann, wenn der Ausbildungsbereich in den Produktionsablauf integriert und die Lehrkraft zudem berechtigt war, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen.

1. Ingenieurpädagogen, die als Lehrkraft in der berufspraktischen Ausbildung tätig waren, haben keinen Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR. Das gilt auch dann, wenn der Ausbildungsbereich in den Produktionsablauf integriert und die Lehrkraft zudem berechtigt war, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. 2. Eine fiktive Einbeziehung kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Berufsbezeichnung "Ingenieurpädagoge" (Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht) in Betracht, da diese nicht dem Titel "Ingenieur" im Sinne der zweiten Durchführungsbestimmung entspricht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. März 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.