LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.01.2015
L 1 R 122/11
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 5; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 11.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 989/05

Keine Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR für Mitarbeiter des VEB Robotron Anlagenbau Leipzig

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.01.2015 - Aktenzeichen L 1 R 122/11

DRsp Nr. 2015/10924

Keine Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR für Mitarbeiter des VEB Robotron Anlagenbau Leipzig

Der VEB Robotron Anlagenbau Leipzig war kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG zur fiktiven Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 11. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 5; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen der Beklagten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.