Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 12. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller und jetzige Beschwerdeführer begehrt im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) von 100 (statt bisher 80) nach § 69 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) und des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G sowie zur Aushändigung eines "zuzahlungsfreien Parkscheins".
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