LSG Bayern - Beschluss vom 14.06.2016
L 15 SB 97/16 B ER
Normen:
SGG § 172; SGG § 173; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB IX § 69;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SB 163/16

Keine Feststellung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 14.06.2016 - Aktenzeichen L 15 SB 97/16 B ER

DRsp Nr. 2016/11470

Keine Feststellung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen ist genauso wie die Anerkennung eines höheren GdB im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nicht möglich.

1. Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz durch Regelungsanordnung im Feststellungsverfahren nach § 69 Abs. 1 SGB IX haben bisher - soweit ersichtlich - ausnahmslos keinen Erfolg gehabt 2. Ein Anordnungsgrund könnte nur in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden, nämlich dann, wenn eine besondere Härte vorliegt.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 12. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172; SGG § 173; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB IX § 69;

Gründe

I.

Der Antragsteller und jetzige Beschwerdeführer begehrt im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) von 100 (statt bisher 80) nach § 69 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) und des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G sowie zur Aushändigung eines "zuzahlungsfreien Parkscheins".