LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.10.2013
L 5 KR 281/12
Normen:
SGB V § 15 Abs. 2; SGB V § 174 Abs. 5; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; SGB V § 6 Abs. 3a S. 4; SGB X § 31;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 31.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 135/12

Keine Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Übersendung einer Krankenversichertenkarte

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.10.2013 - Aktenzeichen L 5 KR 281/12

DRsp Nr. 2014/1673

Keine Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Übersendung einer Krankenversichertenkarte

Die bloße Übersendung einer Krankenversicherungskarte durch eine Krankenkasse ist regelmäßig kein Verwaltungsakt über die Feststellung der Versicherungspflicht bzw. der Mitgliedschaft einer Person als Versicherter der Kasse.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 31.8.2012 aufgehoben. Die Klage gegen die Beklagte wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass der Kläger ab dem 01.04.2007 als nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherter Mitglied der Beigeladenen zu 1 ist.

2.

Die Beigeladene zu 1 hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 15 Abs. 2; SGB V § 174 Abs. 5; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; SGB V § 6 Abs. 3a S. 4; SGB X § 31;

Tatbestand

Umstritten ist die Mitgliedschaft des Klägers bei der beklagten Krankenkasse ab dem 1.4.2007.