Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 31.8.2012 aufgehoben. Die Klage gegen die Beklagte wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass der Kläger ab dem 01.04.2007 als nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherter Mitglied der Beigeladenen zu 1 ist.
2.Die Beigeladene zu 1 hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Umstritten ist die Mitgliedschaft des Klägers bei der beklagten Krankenkasse ab dem 1.4.2007.
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