Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 28. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig sind die Kosten eines Vorverfahrens.
Die 1949 geborene alleinstehende Klägerin bezog seit Januar 2005 durchgängig Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten.
Sie bewohnt eine 47,53 m² große Wohnung in der, ... Hierfür entstanden ihr im Zeitraum 1. August 2010 bis 30. September 2010 monatlich Kosten in Höhe von 337,45 Euro (243,00 Euro Kaltmiete, 49,84 Euro Vorauszahlung kalte Betriebskosten, 44,61 Euro Vorauszahlung Heizkosten).
Mit Bescheid vom 7. Januar 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum 1. Februar 2010 bis 31. Juli 2010 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 671,71 Euro (359 Euro Regelleistung, 312,71 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung).
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