BSG - Urteil vom 20.03.2018
B 2 U 16/16 R
Normen:
SGB X § 105 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2018, 1608
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen U 176/11
SG Hannover, vom 09.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 289/08

Keine Erstattung von Behandlungskosten einer gesetzlichen Krankenkasse durch den Unfallversicherungsträger nach rechtmäßiger Ablehnung eines ArbeitsunfallsTatbestandliche Drittwirkung eines bestandskräftigen Ablehnungsbescheides

BSG, Urteil vom 20.03.2018 - Aktenzeichen B 2 U 16/16 R

DRsp Nr. 2018/11316

Keine Erstattung von Behandlungskosten einer gesetzlichen Krankenkasse durch den Unfallversicherungsträger nach rechtmäßiger Ablehnung eines Arbeitsunfalls Tatbestandliche Drittwirkung eines bestandskräftigen Ablehnungsbescheides

Liegt ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung nicht vor, kann offenbleiben, ob der Unfallversicherungsträger einer die Erstattung von Sozialleistungen begehrenden Krankenkasse die Bestandskraft eines gegenüber dem Versicherten ergangenen ablehnenden Verwaltungsakts entgegenhalten kann.

1. Voraussetzung einer Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne einer Wie-Beschäftigung ist nicht, dass alle Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sein müssen; eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen ist nicht erforderlich, ebenso wenig die Eingliederung in das unterstützte Unternehmen.2. Die Arbeitnehmerähnlichkeit einer Tätigkeit ist davon abhängig, ob das Gesamtbild des Vorhabens in einem größeren zeitlichen Zusammenhang eine beschäftigungsähnliche Tätigkeit ergibt.3. Ausschlaggebend ist, ob nach einer Gesamtbetrachtung die Tätigkeit wie von einem Beschäftigten oder wie von einem Unternehmer erbracht wurde. 4. Je mehr Gesichtspunkte für die Arbeitnehmerähnlichkeit sprechen, umso eher liegt eine Wie-Beschäftigung i.S. des § 2 Abs. 2 SGB VII vor.