BSG - Urteil vom 26.06.2014
B 2 U 17/13 R
Normen:
SGB VII § 54; KVLG § 9; SGB V § 11 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 U 138/11
SG Nürnberg, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 296/09

Keine Erstattung der Kosten einer Betriebshilfe in der gesetzlichen Unfallversicherung für einen Nebenerwerbslandwirt nach Unfall im Hauptberuf

BSG, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen B 2 U 17/13 R

DRsp Nr. 2014/16739

Keine Erstattung der Kosten einer Betriebshilfe in der gesetzlichen Unfallversicherung für einen Nebenerwerbslandwirt nach Unfall im Hauptberuf

Bei Arbeitsunfällen von landwirtschaftlichen Unternehmern während einer gewerblichen Tätigkeit, für die ein anderer Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig ist, besteht kein Anspruch auf Betriebshilfe.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. September 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 54; KVLG § 9; SGB V § 11 Abs. 5;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger die Kosten für eine Betriebshilfe zu erstatten sind.

Der Kläger war hauptberuflich als Lagerarbeiter bei einem Unternehmen erwerbstätig, für das die Beklagte zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Zugleich war der Kläger seit 2007 nebenberuflich als landwirtschaftlicher Unternehmer tätig; insoweit war er bei der Land- und forstwirtschaftlichen Krankenkasse Franken und Oberbayern (LKK) krankenversichert, die ab 1.1.2013 in der Beigeladenen aufgegangen ist.