I.
Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Reisekosten für einen vom Gesamtbetriebsrat beauftragten auswärtigen Rechtsanwalt.
Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 3) betreibt einen weltweiten Expressversand mit etwa 2.600 Mitarbeitern. Der Beteiligte zu 1) ist der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat, der den Beteiligten zu 2) als Verfahrensbevollmächtigten beauftragt hat. Der Beteiligte zu 2) ist mit seiner Kanzlei in A ansässig.
Der Beteiligte zu 2) leitete mit Antragsschrift vom 10. April 2003 für den Gesamtbetriebsrat ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Offenbach ein ( 5 BVGa 25/03), das auf die Unterlassung "betriebsändernder Maßnahmen nach § 111 BetrVG " gerichtet war. Mit Beschluss vom 14. Mai 2003 wies das Arbeitsgericht Offenbach die Anträge zurück, da es einen Verfügungsanspruch verneinte. Die Arbeitgeberin beglich zwar die Gebühren des Beteiligten zu 2), nicht aber die von ihm verauslagten Kosten für den Flug von A nach B und zurück.
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