LSG Bayern - Beschluss vom 20.03.2018
L 11 AS 220/18 NZB
Normen:
SGG § 141; SGG § 144; SGG § 145; SGG § 151;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 18.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 5/17

Keine erneute Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren über denselben Gegenstand

LSG Bayern, Beschluss vom 20.03.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 220/18 NZB

DRsp Nr. 2018/5113

Keine erneute Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren über denselben Gegenstand

Der erneuten Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde steht die Rechtskraft und die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde entgegen.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.07.2017 - S 10 AS 5/17 - wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 141; SGG § 144; SGG § 145; SGG § 151;

Gründe

I.

Streitig ist die Minderung des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.11.2016 bis 31.01.2017 in Höhe von 121,20 EUR monatlich.

Mit Urteil vom 18.07.2017 (zugestellt am 25.07.2017) hat das Sozialgericht Würzburg (SG) nach mündlicher Verhandlung die Klage gegen den die Minderung feststellenden und die bisherige Leistungsbewilligung entsprechend aufhebenden Bescheid vom 19.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2016 abgewiesen. Die dagegen vom Kläger zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist vom Senat mit Beschluss vom 07.09.2017 zurückgewiesen worden (L 11 AS 601/17 NZB).

Am 22.02.2018 hat der Kläger erneut Nichtzulassungsbeschwerde zum LSG erhoben.