Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit Beschluss vom 12. April 2005 die Auffassung des Beklagten und das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts München bestätigt, wonach der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung anderer als der mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 25 vH bereits anerkannten Schädigungsfolgen und damit auch keinen Anspruch auf Beschädigtenrente nach dem
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) eingelegt und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Dem Antrag kann nicht entsprochen werden.
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