BSG - Beschluß vom 10.08.2005
B 9a V 21/05 B
Normen:
SGG § 153 Abs. 4 S. 1 § 153 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
NZS 2006, 336
Vorinstanzen:
Bayerisches Landessozialgericht - L 15 V 14/04 - 12.04.2005,
SG München, vom 01.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 V 18/02

Keine erneute Anhörung bei Beweiserhebung nach der Anhörung

BSG, Beschluß vom 10.08.2005 - Aktenzeichen B 9a V 21/05 B

DRsp Nr. 2005/21061

Keine erneute Anhörung bei Beweiserhebung nach der Anhörung

Führt das Gericht eine Beweiserhebung nach der Anhörung des Klägers durch, so kann es ohne erneute Anhörung nach § 153 Abs. 4 S. 1 SGG entscheiden, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme für den Kläger eindeutig negativ ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 4 S. 1 § 153 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit Beschluss vom 12. April 2005 die Auffassung des Beklagten und das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts München bestätigt, wonach der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung anderer als der mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 25 vH bereits anerkannten Schädigungsfolgen und damit auch keinen Anspruch auf Beschädigtenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz hat. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.

Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) eingelegt und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Dem Antrag kann nicht entsprochen werden.