LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.03.2015
L 6 KR 97/13
Normen:
BGB § 488 Abs. 2; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 22 Abs. 1 Halbs. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 13.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 128/09

Keine Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Zinsen aus einem Guthaben aus einem ehemaligen Arbeitszeitkonto

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen L 6 KR 97/13

DRsp Nr. 2015/16779

Keine Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Zinsen aus einem Guthaben aus einem ehemaligen Arbeitszeitkonto

Zinsen für ein gestundetes Arbeitsentgelt stellen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, da sie nicht aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung herrühren. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn marktübliche Zinsen vereinbart wurden und die zivilrechtliche Vereinbarung nicht maßgeblich durch einen Tarifvertrag geprägt ist.

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. September 2013 sowie der Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2009 und in Gestalt des Bescheides vom 12. Januar 2015 werden aufgehoben.

Die Beklagte hat der Klägerin ihren notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge und das Vorverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 2; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 22 Abs. 1 Halbs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob auf die Zinsen aus einem Guthaben aus einem ehemaligen Arbeitszeitkonto der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden dürfen.