LAG München - Urteil vom 27.02.2007
6 Sa 869/06
Normen:
BetrAVG § 1 ; ZPO § 322 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 21.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 155/06

Keine Erfüllungsklage aufgrund rechtskräftiger Verurteilung zu objektiv unmöglicher Leistung - keine Verschaffung von Versorgungsanwartschaften bei Fremdversicherung

LAG München, Urteil vom 27.02.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 869/06

DRsp Nr. 2007/14429

Keine Erfüllungsklage aufgrund rechtskräftiger Verurteilung zu objektiv unmöglicher Leistung - keine Verschaffung von Versorgungsanwartschaften bei Fremdversicherung

»Ist der Tenor eines rechtskräftigen Urteils auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet, kann die Klägerin darauf gestützt nicht auf Erfüllung klagen - hier: Verpflichtung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmerin für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum Versorgungsanwartschaften zu verschaffen bei einer Versicherung, bei welcher der Arbeitgeber zu keiner Zeit eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet hatte.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; ZPO § 322 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einer betrieblichen Altersversorgung.

Die 1950 geborene Klägerin war bei der Beklagten vom 23. März 1981 bis 30. September 1995 als Küchenhilfe, Köchin und Betreuerin des Studentenwohnheims beschäftigt gewesen. Der von den Parteien unter dem 11. September 1991 (erstmals) schriftlich niedergelegte Arbeitsvertrag (Blatt 9 bis 13 der Akte) enthält in § 6 die Zusage:

Die Arbeitnehmerin wird in die Zusatzversorgung des S. aufgenommen.