LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.04.2005
2 Ta 94/05
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ; KSchG § 5 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn 5 Ca 239 b/05 vom 01.03.2005,

Keine Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage bei verschuldeter Fristversäumung - unglaubhafte Korrektur des Sachvortrags

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.04.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 94/05

DRsp Nr. 2005/16004

Keine Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage bei verschuldeter Fristversäumung - unglaubhafte Korrektur des Sachvortrags

1. Unkenntnis gesetzlicher Vorschriften stellt keine ausreichende Entschuldigung der Fristversäumnis dar; das gilt auch, soweit eine Kündigungsschutzklage betroffen ist.2. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Aussicht, die Kündigung möglicherweise rückgängig zu machen, entschuldigt dies noch nicht die Versäumung der Klagefrist.3. Trotz eidesstattlicher Versicherung kann dem Antragsteller nicht geglaubt werden, wenn er einen Sachverhalt erst dann vorträft, nachdem das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht verweigert hat; dies lässt erhebliche Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der nunmehr vorgelegten Begründung entstehen, so dass eine Glaubhaftmachung nicht angenommen werden kann.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ; KSchG § 5 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe.