LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.03.2006
10 Ta 40/06
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 ; KSchG § 23 Abs. 1 ; BRTV-Bau § 12 Ziff. 1.1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3563/05

Keine Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage bei Unanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes - teilweise Bewilligung bei verfrühtem Kündigungstermin

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 40/06

DRsp Nr. 2006/21603

Keine Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage bei Unanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes - teilweise Bewilligung bei verfrühtem Kündigungstermin

1. Begehrt der klagende Arbeitnehmer die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die streitbefangene ordentliche Kündigung (überhaupt) nicht aufgelöst worden ist und über den Kündigungstermin hinaus fortbesteht, hat diese Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die beklagte Arbeitnehmerin unstreitig lediglich vier Arbeitnehmer beschäftigt, die Vorschriften des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes daher gemäß § 23 Abs. 1 KSchG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung finden und sonstige Unwirksamkeitsgründe nicht ersichtlich sind.2. Ist die Kündigung dem Kläger am 09.12.2005 zugegangen und gelten für das Arbeitsverhältnis unstreitig die Vorschriften des allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der in § 12 Ziff. 1.1 BRTV-Bau normierten Kündigungsfrist von 12 Werktagen am 23.12.2005; dem Kläger ist daher lediglich insoweit Prozesskostenhilfe zu bewilligen, als das Arbeitsverhältnis nicht (entsprechend dem Inhalt des Kündigungsschreibens) bereits zum 21.12.2005 sondern erst zum 23.12.2005 aufgelöst worden ist.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 ;