Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss zu Recht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit zurückgewiesen, als die Klägerin mit ihrer Klage auch die Zahlung vorgerichtlich angefallener Anwaltskosten in Höhe von 755,97 EUR nebst Zinsen geltend gemacht hat. Der Klage fehlte diesbezüglich von vornherein die nach § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.
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