BSG - Urteil vom 21.03.2018
B 13 R 19/14 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; SGB VI § 56; SGB VI § 57; SGB VI § 70 Abs. 2; SGB VI § 70 Abs. 3a; SGB VI § 109; SGB VI § 149 Abs. 5;
Fundstellen:
NJW 2018, 2980
NZS 2018, 704
NZS 2019, 487
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 4983/10
SG Mannheim, vom 14.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 888/10

Keine Entscheidung über die Anrechnung und Bewertung im Versicherungsverlauf enthaltener Daten im VormerkungsverfahrenKeine Berücksichtigung des Betreuungs- und Erziehungsaufwands von Eltern über bereits rentenleistungsrechtlich bestehende Ausgleichsmechanismen hinaus

BSG, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen B 13 R 19/14 R

DRsp Nr. 2018/8186

Keine Entscheidung über die Anrechnung und Bewertung im Versicherungsverlauf enthaltener Daten im Vormerkungsverfahren Keine Berücksichtigung des Betreuungs- und Erziehungsaufwands von Eltern über bereits rentenleistungsrechtlich bestehende Ausgleichsmechanismen hinaus

1. Nur solche Tatbestände, die nach dem im Zeitpunkt ihrer Feststellung geltenden Recht in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können, sind im Vormerkungsverfahren feststellungsfähig und nach Ablehnung einklagbar. 2. Es ist nicht von Verfassungs wegen erforderlich, den Betreuungs- und Erziehungsaufwand von Eltern im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung stärker als bisher zu berücksichtigen.

1. In einem Vormerkungsverfahren sind nur solche Tatbestände festzustellen, die nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Feststellung möglicherweise in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können und sollen.2. Mit einem Vomerkungsbescheid soll verbindliche Klarheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zeiten rentenversicherungsrechtlicher Relevanz nach dem aktuellen Rechtsstand geschaffen werden.3. Der Gesetzgeber hat die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf die Berücksichtigung der Kindererziehung und Betreuung eingehalten.