Keine Entschädigung wegen Benachteiligung als Schwerbehinderter bei offensichtlicher Nichterfüllung des Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle
LAG Hamm, Urteil vom 26.01.2006 - Aktenzeichen 15 Sa 2056/05
DRsp Nr. 2006/21529
Keine Entschädigung wegen Benachteiligung als Schwerbehinderter bei offensichtlicher Nichterfüllung des Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle
Erfüllt der Schwerbehinderte ganz offensichtlich nicht das in der Ausschreibung geforderte Anforderungsprofil und kommt er damit für die streitbefangene Stelle von vornherein nicht in Betracht, kann er nicht wegen seiner Behinderung im Sinne des § 81 Abs. 2SGB IX benachteiligt werden.