LSG Bayern - Beschluss vom 11.08.2015
L 15 RF 29/15
Normen:
JVEG § 1; JVEG § 4 Abs. 1; SGG § 183; SGG § 191; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; SGG § 197a;
Fundstellen:
NZS 2015, 880

Keine Entschädigung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin im gerichtskostenpflichtigen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 11.08.2015 - Aktenzeichen L 15 RF 29/15

DRsp Nr. 2015/16496

Keine Entschädigung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin im gerichtskostenpflichtigen Verfahren

1. Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Ermittlung der Entschädigung oder Vergütung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung; bei der Festsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung hinfällig wird. 2. Handelt es sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren im Sinn des § 197a SGG, ist eine Entschädigung wegen der in § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGG festgeschriebenen Unanwendbarkeit des § 191 SGG ausgeschlossen. 3. Die Regelungen der VwGO, auf die § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG verweist, kennen eine Auslagenvergütung oder Entschädigung der Beteiligten durch die Staatskasse nicht. 4. Die Frage, ob das Hauptsacheverfahren ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gemäß § 197a SGG oder ein gerichtskostenfreies gemäß § 183 SGG ist, ist einer Entscheidung durch das Gericht der Kostensache entzogen; die diesbezüglich ergangene Festlegung des Hauptsachegerichts ist, unabhängig von deren materiellen Richtigkeit, für das Kostengericht bindend (allgemeiner Grundsatz im Kostenrecht).

Tenor