LSG Bayern - Urteil vom 17.09.2013
L 15 VK 5/12
Normen:
BVG § 7 Abs. 1; BVG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 VK 5/12

Keine Entschädigung für Munitionsschäden nach Ende des zweiten Weltkrieges in heutigen EU-Mitgliedsstaaten

LSG Bayern, Urteil vom 17.09.2013 - Aktenzeichen L 15 VK 5/12

DRsp Nr. 2014/1194

Keine Entschädigung für Munitionsschäden nach Ende des zweiten Weltkrieges in heutigen EU-Mitgliedsstaaten

Ein Angehöriger eines heutigen EU-Mitgliedsstaats, der eine Schädigung nach Ende der Besetzung seines Heimatlandes im Laufe des zweiten Weltkrieges durch von der deutschen Wehrmacht zurückgelassene Munition erlitten hat, kann nicht mit Erfolg eine Versorgung nach dem BVG beanspruchen.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 20. September 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 7 Abs. 1; BVG § 1 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte im Rahmen einer Entscheidung nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die frühere bestandskräftige Entscheidung der Versorgungsverwaltung, dem Kläger keine Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu gewähren, zu revidieren und dem Kläger Beschädigtenversorgung zu gewähren hat.

Der 1941 geborene Kläger ist slowenischer Staatsangehöriger; er wohnt und arbeitete seit Jahrzehnten in Deutschland.