Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 20. September 2012 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte im Rahmen einer Entscheidung nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die frühere bestandskräftige Entscheidung der Versorgungsverwaltung, dem Kläger keine Beschädigtenversorgung nach dem
Der 1941 geborene Kläger ist slowenischer Staatsangehöriger; er wohnt und arbeitete seit Jahrzehnten in Deutschland.
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