LSG Bayern - Beschluss vom 31.03.2015
L 15 RF 8/15
Normen:
JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 4; SGG § 183; SGG § 191; SGG § 69;

Keine Entschädigung für Angehörige von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 31.03.2015 - Aktenzeichen L 15 RF 8/15

DRsp Nr. 2015/7363

Keine Entschädigung für Angehörige von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Gemäß § 191 SGG sind bei gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren im Sinne des § 183 SGG einem Beteiligten bare Auslagen und Zeitverlust auf Antrag wie einem Zeugen, d.h. nach den Vorgaben des JVEG, zu vergüten. 2. Beteiligte sind gemäß § 69 SGG der Kläger und der Beklagte, die auch als Parteien bezeichnet werden, sowie der Beigeladene, in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Antragsteller und der Antragsgegner. 3. Einen Entschädigungstatbestand für Lebensgefährten ohne Verfahrensbeteiligung oder Bevollmächtigte kennt das JVEG nicht.

Tenor

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen des Gerichtstermins am 28.11.2014.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 4; SGG § 183; SGG § 191; SGG § 69;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung (für Verdienstausfall und Fahrtkosten) nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen eines Gerichtstermins, bei dem sie anwesend gewesen ist.