Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
II.Auf die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners hin wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Dezember 2014 aufgehoben.
III.Der Beschwerdeführerin steht wegen des Gerichtstermins am 18. Dezember 2013 keine Entschädigung zu.
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