LSG Bayern - Beschluss vom 08.03.2016
L 15 SF 209/15
Normen:
GG Art. 3; JVEG § 4; SGG § 191;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SF 61/14

Keine Entschädigung Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren bei pannenbedingtem Nichterscheinen

LSG Bayern, Beschluss vom 08.03.2016 - Aktenzeichen L 15 SF 209/15

DRsp Nr. 2016/6942

Keine Entschädigung Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren bei pannenbedingtem Nichterscheinen

1. Es ist sowohl in der Rechtsprechung als auch in der maßgeblichen Kommentarliteratur herrschende Meinung, dass eine Entschädigung nur dann erfolgen kann, wenn der geladene Zeuge bzw. Beteiligte, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, zu dem vom Gericht angesetzten Termin auch erschienen ist. 2. Die Notwendigkeit dafür, eine Entschädigung unter bestimmten Voraussetzungen bereits dann zuzulassen, wenn zwar die Ladung des Zeugen bzw. die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Beteiligten erfolgt ist, der Zeuge bzw. Beteiligte dann aber nicht in dem vom Gericht angesetzten Termin erschienen ist, sieht der Senat nicht, jedenfalls dann nicht, wenn der Grund für das Nichterscheinen nicht in der Sphäre des Gerichts liegt. 3. Dieses Ergebnis - Ausschluss einer Entschädigung infolge des Nichterscheinens im gerichtlich angesetzten Termin - ist auch unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel nicht zu beanstanden.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners hin wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Dezember 2014 aufgehoben.

III.

Der Beschwerdeführerin steht wegen des Gerichtstermins am 18. Dezember 2013 keine Entschädigung zu.

Normenkette:

GG Art. 3; JVEG § 4; SGG § ;