LSG Bayern - Beschluss vom 10.03.2016
L 15 RF 3/16
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 4; SGG § 191;

Keine Entschädigung Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung

LSG Bayern, Beschluss vom 10.03.2016 - Aktenzeichen L 15 RF 3/16

DRsp Nr. 2016/7442

Keine Entschädigung Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung

1. Es ist sowohl in der Rechtsprechung als auch in der maßgeblichen Kommentarliteratur herrschende Meinung, dass eine Entschädigung nur dann erfolgen kann, wenn der geladene Zeuge bzw. Beteiligte, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, zu dem vom Gericht angesetzten Termin auch erschienen ist. 2. Auf die Gründe des Nichterscheinens kommt es bei der Frage der Entschädigung nach dem JVEG jedenfalls dann nicht an, wenn der Grund dafür nicht in der Sphäre des Gerichts liegt. 3. Es ist auch unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 GG nicht geboten, einem geladenen Zeugen bzw. Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, der aber - aus welchem Grund auch immer - beim Gerichtstermin nicht erschienen ist, eine Entschädigung nach den gleichen Vorgaben und in gleicher Weise zu gewähren wie einem solchen, der beim Gerichtstermin erschienen ist. 4. Denn im Gegensatz zu dem nicht erschienenen Zeugen oder Beteiligten hat der erschienene Zeuge oder Beteiligte einen Beitrag zum gerichtlichen Verfahren leisten können, wie er Grund für die Ladung des Zeugen oder die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Beteiligten gewesen ist.