LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.08.2007
7 Sa 325/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 1004 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1063/06

Keine Entfernung einer Abmahnung aus Personalakte bei inhaltlich zutreffender Schlussfolgerung aus erwiesenen Tatsachen - Bezichtigung der Lüge

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.08.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 325/07

DRsp Nr. 2008/9765

Keine Entfernung einer Abmahnung aus Personalakte bei inhaltlich zutreffender Schlussfolgerung aus erwiesenen Tatsachen - Bezichtigung der Lüge

Heißt es in der schriftlichen Abmahnung ausdrücklich: "Sie haben in einem späteren Gespräch mit Herrn Chefarzt Dr. W. bestritten, die Anordnung "öffnen des Fensters" und "Nichtzudecken des Kindes" erteilt zu haben und damit Schwester X. der Lüge bezichtigt. Deren Darstellung wird aber durch die Kindesmutter ausdrücklich bestätigt", ist diese Schlussfolgerung der Arbeitgeberin inhaltlich zutreffend, wenn die Arbeitnehmerin in dem Gespräch mit dem Chefarzt eine abweichende Darstellung des Sachverhaltes verglichen mit der Darstellung von Schwester X. gegeben hat.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 § 1004 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Entfernung verschiedener Abmahnungen aus der Personalakte der Arbeitnehmerin.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Teilurteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 30.01.2007 (dort Seite 2 - 9 = Bl. 197 - 204 d. A.) Bezug genommen.