Die Parteien streiten um die Entfernung verschiedener Abmahnungen aus der Personalakte der Arbeitnehmerin.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Teilurteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 30.01.2007 (dort Seite 2 - 9 = Bl. 197 - 204 d. A.) Bezug genommen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|