LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.01.2008
13 Sa 1895/07
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 2, 3 ; ZPO § 712 § 719 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 24.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1028/06

Keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung des Beschäftigungsanspruchs bei erstinstanzlich unterlassenem Antrag auf Ausschließung der Vollstreckbarkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.01.2008 - Aktenzeichen 13 Sa 1895/07

DRsp Nr. 2008/14295

Keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung des Beschäftigungsanspruchs bei erstinstanzlich unterlassenem Antrag auf Ausschließung der Vollstreckbarkeit

Macht der Arbeitnehmer im Rahmen der Zwangsvollstreckung einen erstinstanzlich titulierten Beschäftigungsanspruch geltend, ist die Arbeitgeberin mit dem ihr bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bekannten Vorbringen zur Begründung des Antrags nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ausgeschlossen, wenn sie es unterlassen hat, dieses zum Gegenstand eines Antrags auf Ausschließung der Vollstreckbarkeit nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zu machen.

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 2, 3 ; ZPO § 712 § 719 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

A.

Die Beklagte sprach dem Kläger am 26. Januar 2006 eine fristlose, hilfsweise fristgerechte verhaltensbedingte Kündigung aus. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung und verlangt seine Weiterbeschäftigung. Die Beklagte hat in erster Instanz zum Weiterbeschäftigungsanspruch keine Stellung genommen. Durch Urteil vom 24. September 2007 hat das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage stattgegeben und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens verurteilt. Die Beklagte hat rechtzeitig Berufung eingelegt und begehrt die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

B.