LAG Hamm - Urteil vom 17.04.2008
17 Sa 1767/07
Normen:
TVG § 3 Abs. 1, 3 § 4 Abs. 1, 5 ; ERA § 12 Ziff. 1, 2, 4, 5 ; ERA-ETV § 2 Ziff. 2, 3, 4 § 3 Ziff. 1, 2 ; TV ERA-APF § 3 § 4 d, e ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 29.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2838/07

Keine Einführung des Entgeltrahmenabkommens für einzelne Arbeitsverhältnisse

LAG Hamm, Urteil vom 17.04.2008 - Aktenzeichen 17 Sa 1767/07

DRsp Nr. 2008/14812

Keine Einführung des Entgeltrahmenabkommens für einzelne Arbeitsverhältnisse

1. Das Entgeltrahmenabkommen (ERA) für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2003 (ERA) kann nicht für einzelne Arbeitsverhältnisse sondern nur betrieblich eingeführt werden.2. Wechselt die Arbeitgeberin nach Abschluss der ERA-Tarifverträge und vor dessen Einführung im Betrieb von der Vollmitgliedschaft in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft des Arbeitgeberverbandes) und schließt sie gleichzeitig mit der Mehrheit ihrer Beschäftigten Änderungsverträge, die die Geltung der ERA-Tarifverträge ausschließen, kann sie das Entgeltrahmenabkommen auf der Basis des Entgeltabkommen vom 16.02.2004 (EA) nicht für zwei Mitarbeiter einführen, welche die Änderungsvereinbarung ablehnen.

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1, 3 § 4 Abs. 1, 5 ; ERA § 12 Ziff. 1, 2, 4, 5 ; ERA-ETV § 2 Ziff. 2, 3, 4 § 3 Ziff. 1, 2 ; TV ERA-APF § 3 § 4 d, e ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob für das Arbeitsverhältnis der Klägerin seit dem 01.03.2006 das Entgeltrahmenabkommen (ERA) für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2003 gilt.