BSG - Urteil vom 19.08.2015
B 6 KA 41/14 R
Normen:
Ärzte-ZV § 21; Ärzte-ZV § 32; SGB X § 39; SGB X § 47; SGB X § 48; SGB V § 101; SGB V § 73; SGB V § 75;
Fundstellen:
BSGE 119, 248
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 119/11
SG Hannover, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 65 KA 262/08

Keine Eignung eines ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Arztes zur persönlichen Durchführung des Bereitschaftsdienstes nach mehr als zehnjähriger Befreiung

BSG, Urteil vom 19.08.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 41/14 R

DRsp Nr. 2015/19610

Keine Eignung eines ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Arztes zur persönlichen Durchführung des Bereitschaftsdienstes nach mehr als zehnjähriger Befreiung

1. Auch ein ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Arzt, der mehr als zehn Jahre von der Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst befreit war, kann von der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) nach einer angemessenen Übergangszeit zur Fortbildung wieder zur Mitwirkung am Bereitschaftsdienst herangezogen werden. 2. Die KÄV darf einen Arzt, von dem feststeht, dass er nicht zur persönlichen Ausübung des Bereitschaftsdienstes geeignet ist, nicht zur Dienstleistung einteilen, solange nicht sichergestellt ist, dass der Dienst jeweils von einem anderen, geeigneten Arzt übernommen wird (Klarstellung zu BSG vom 6.2.2008 - B 6 KA 13/06 R = SozR 4-2500 § 75 Nr 7). 3. Die KÄV kann gegen einen Arzt, der sich weigert, an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen zur Wiedergewinnung der Eignung für die persönliche Ausübung des Bereitschaftsdienstes teilzunehmen, Disziplinarmaßnahmen ergreifen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. September 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Kläger eine Übergangsfrist bis zum Ablauf des Quartals III/2016 eingeräumt wird.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.