LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.03.2005
16/10 Sa 1261/04
Normen:
AEntG § 1 ; EG Art. 49 Art. 50 ; GG Art. 3 Art. 9 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 03.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4198/02

Keine Dienstleistungsfreiheit für in der Schweiz ansässige Unionsbürger - Urlaubskassenbeitragspflicht für schweizer Arbeitgeber

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.03.2005 - Aktenzeichen 16/10 Sa 1261/04

DRsp Nr. 2005/14268

Keine Dienstleistungsfreiheit für in der Schweiz ansässige Unionsbürger - Urlaubskassenbeitragspflicht für schweizer Arbeitgeber

»1. Der persönliche Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit der Art. 49, 50 EG umfasst nur Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates, die auch in einem Mitgliedsstaat ansässig sind. Für einen Unionsbürger, der in der Schweiz ansässig ist, gilt sie nicht.2. Die vor dem 1. Januar 1999 geltenden Bestimmungen des AEntG waren geeignet, Verpflichtungen von Arbeitgebern mit Sitz im Nicht-EG-Ausland zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für ihre nach Deutschland zur Erbringung baulicher Leistungen entsandten gewerblichen Arbeitnehmer zu begründen. Das galt auch für Arbeitgeber mit der Sitz in der Schweiz.«

Normenkette:

AEntG § 1 ; EG Art. 49 Art. 50 ; GG Art. 3 Art. 9 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für die von ihm in der Zeit von Januar 1997 bis Juni 2002 in Deutschland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer.