LSG Bayern - Beschluss vom 02.11.2015
L 10 AL 253/15 B ER
Normen:
SGB III § 44; SGB III § 45; SGB III § 63; SGB III § 81; SGB III § 83; SGB III § 85; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 12.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 147/15

Keine darlehensweise Übernahme von Reparaturkosten bzw. Anschaffungskosten für ein Kraftfahrzeug im Rahmen der Förderung einer beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III

LSG Bayern, Beschluss vom 02.11.2015 - Aktenzeichen L 10 AL 253/15 B ER

DRsp Nr. 2015/20617

Keine darlehensweise Übernahme von Reparaturkosten bzw. Anschaffungskosten für ein Kraftfahrzeug im Rahmen der Förderung einer beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III

Kein Anspruch auf Darlehen für die Reparatur eines Kfz im Rahmen einer geförderten beruflichen Weiterbildung.

1. Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. 2. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. 3. In § 83 Abs. 1 SGB III ist für die Weiterbildungskosten abschließend geregelt, dass nur die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung (Nr .1), Fahrkosten (Nr. 2), Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung (Nr. 3) und Kosten für die Betreuung von Kindern (Nr. 4) übernommen werden können. 4. Hierunter fallen Kosten für die Reparatur eines Kfz oder die Ersatzanschaffung eines Kfz nicht.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.10.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 44; SGB III § 45; SGB III § 63;