Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin verfolgt die Bewertung von Hochschulzeiten als Anrechnungszeiten mit Entgeltpunkten.
Die am ... 1950 geborene Klägerin bezieht antragsentsprechend seit dem 1. Dezember 2015 Regelaltersrente. Im Versicherungsverlauf des die Rente bewilligenden Bescheides vom 5. Januar 2016 sind u.a. vom 1. September 1969 bis zum 12. Juli 1973 47 Monate Hochschulausbildung aufgeführt. Auf Seite 5 f. der Anlage zum vorgenannten Bescheid ist zur Bewertung beitragsfreier Zeiten angegeben, dass die Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung keine Entgeltpunkte erhalten. Dementsprechend sei für die Zeiten vom 1. September 1969 bis zum 12. Juli 1973 ein Gesamtleistungswert nicht zu berücksichtigen.
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