LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.01.2018
L 3 R 347/17
Normen:
SGB VI § 74 S. 4; SGB VI § 263 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 37/17

Keine Bewertung von Hochschulzeiten als Anrechnungszeiten mit EntgeltpunktenVerfassungskonformität

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.01.2018 - Aktenzeichen L 3 R 347/17

DRsp Nr. 2018/4508

Keine Bewertung von Hochschulzeiten als Anrechnungszeiten mit Entgeltpunkten Verfassungskonformität

Die ab dem 1. Januar 2005 geltenden Vorschriften des § 74 Satz 4 i.V.m. § 263 Abs. 3 SGB VI sind zur Überzeugung des Senats verfassungsgemäß.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 74 S. 4; SGB VI § 263 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin verfolgt die Bewertung von Hochschulzeiten als Anrechnungszeiten mit Entgeltpunkten.

Die am ... 1950 geborene Klägerin bezieht antragsentsprechend seit dem 1. Dezember 2015 Regelaltersrente. Im Versicherungsverlauf des die Rente bewilligenden Bescheides vom 5. Januar 2016 sind u.a. vom 1. September 1969 bis zum 12. Juli 1973 47 Monate Hochschulausbildung aufgeführt. Auf Seite 5 f. der Anlage zum vorgenannten Bescheid ist zur Bewertung beitragsfreier Zeiten angegeben, dass die Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung keine Entgeltpunkte erhalten. Dementsprechend sei für die Zeiten vom 1. September 1969 bis zum 12. Juli 1973 ein Gesamtleistungswert nicht zu berücksichtigen.