LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.03.2005
8 Sa 1203/04
Normen:
TV Übergangsversorgung A Lotsen;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 11.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 56/04

Keine betriebliche Altersversorgung durch Übergangsgeld nach TV-Übergangsversorgung für Fluglotsen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.03.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 1203/04

DRsp Nr. 2006/1593

Keine betriebliche Altersversorgung durch Übergangsgeld nach TV-Übergangsversorgung für Fluglotsen

»Übergangsgeld nach dem TV Übergangsversorgung für die bei der A beschäftigten Fluglotsen ist keine betriebliche Altersversorgung.«

Normenkette:

TV Übergangsversorgung A Lotsen;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten Übergangsgeld verlangen kann.

Der am 11. November 1952 geborene Kläger war vom 01. Januar 1973 bis Ende 1993 zunächst als beamteter Fluglotse tätig und wechselte zum 01. Januar 1994 unter Berücksichtigung der geleisteten Dienstzeit in ein Angestelltenverhältnis zur Beklagten. Zwischen den Parteien ist vereinbart, die bei der Beklagten geltenden Haustarifverträge anzuwenden. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete zum 30. Juni 1998 gemäß gerichtlichen Vergleichs aufgrund betriebsbedingter Kündigung. Der Kläger erhielt von der Beklagten eine Abfindung von DM 150.000,00.

Bei der Beklagten gilt ein "Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der A beschäftigten Fluglotsen (Ü-VersTV-Lotsen)". Danach zahlt die Beklagte Fluglotsen unter bestimmten Voraussetzungen ab Vollendung des 52. Lebensjahres Übergangsgeld.